-
Definition
- „AGB“ bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- „Besteller“ bezeichnet einen Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, der als Auftraggeber Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen bezieht.
- „Lieferungen“ können Kassensysteme und sonstige Hard- und Softwarekomponenten sein.
- „Leistungen“ können Dienstleistungen wie Installation, Einrichtung oder Reparatur von Kassensystemen sein.
- „Auftrag“ bezeichnet das Angebot von POS-tec auf Grundlage dieser AGB, das vom Besteller angenommen wird.
- „Vorbehaltsware“ bezeichnet Lieferungen, die noch nicht vollständig bezahlt wurden; das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
-
Geltung der AGB
- Diese AGB gelten für alle Aufträge des Bestellers bei POS-tec über Lieferung und Leistungen im Zusammenhang mit Kassensystemen, auch für alle künftigen Aufträge.
- AGB oder Einkaufsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung.
- Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren und gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
-
Umfang und Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen
- Der Umfang und die Beschaffenheit ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und dessen Anlagen.
- Zusätzliche Lieferungen und Leistungen erfordern gesonderte Vereinbarungen und sind zusätzlich zu vergüten.
- POS-tec kann Dritte als Sublieferanten oder Subunternehmer einschalten, bleibt aber verantwortlich.
-
Mitwirkung des Bestellers
- Der Besteller erfüllt die Mitwirkungspflichten auf eigene Verantwortung und Kosten.
- Der Besteller stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit.
- Der Besteller testet Lieferungen und Leistungen unverzüglich und meldet Mängel exakt.
- Der Besteller gewährt Zugang zu Gebäuden, Systemen und Netzen.
- Der Besteller stellt geeignetes Personal für die Erbringung der Leistungen bereit.
-
Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise und Abrechnung richten sich nach dem Auftrag.
- Lieferungen und Leistungen werden nach Versendung oder Übergabe in Rechnung gestellt.
- Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer; Transportkosten trägt der Besteller.
- Skontoabzug bedarf besonderer Vereinbarung.
- Zahlungsfrist: 14 Tage ab Rechnungseingang.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.
- Zurückbehaltungsrecht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
-
Gefährdung des Zahlungsanspruchs, Rücktrittsrecht
- Bei Gefährdung des Zahlungsanspruchs kann POS-tec die Lieferung verweigern oder Rücktritt erklären.
- Der Besteller gestattet POS-tec, Lieferungen bei Rücktritt abzuholen.
-
Lieferungen, Gefahrenübergang, höhere Gewalt
- Gefahrübergang bei Versendung an den Besteller oder Dritte.
- Gefahrübergang bei Übergabe der Lieferung.
- Gefahrübergang bei Annahmeverzug des Bestellers.
- POS-tec ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Lieferfristen gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung und Erfüllung der Mitwirkungspflichten.
- Bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Streik) wird der Besteller informiert; Rücktritt möglich.
-
Abnahme
- Werkleistungen unterliegen der Abnahme durch den Besteller.
- Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller innerhalb von 2 Wochen keine Mängel rügt.
- Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Leistungen produktiv nutzt.
- POS-tec kann Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen.
-
Rechte des Bestellers bei Mängeln
- Beschaffenheitsmerkmale ergeben sich aus dem Auftrag und dessen Anlagen.
- Der Besteller muss offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen anzeigen.
- Bei unterbliebener Mängelanzeige entfällt die Mängelhaftung.
- POS-tec kann zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung wählen; drei Nacherfüllungsversuche sind hinzunehmen.
- Rücktritt oder Minderung erst nach gescheiterter Nachbesserung.
- Bei Überzahlung nach Minderung hat der Besteller Anspruch auf Rückzahlung.
- Schadensersatzansprüche nur unter den Voraussetzungen von Nr. 10.
- Weitergehende gesetzliche Mängelrechte sind ausgeschlossen.
- Keine Mängelhaftung bei unsachgemäßem Gebrauch, Transport oder Lagerung durch den Besteller.
- Mängelrechte entfallen bei Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungshinweise.
- Unberechtigte Mängelrügen sind zu vergüten.
- Mängelrechte verjähren nach einem Jahr ab Empfang der Lieferung/Leistung.
- POS-tec übernimmt keine Garantieleistungen auf Funktionalität und Einbau von Fremdhardware oder bereits vorhandener Hardware, die nicht von POS-tec bezogen wurde.
-
Haftung
- Unbegrenzte Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare Schäden beschränkt.
- Unbegrenzte Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Haftungsbeschränkungen gelten auch für Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
- Schadensersatzansprüche verjähren in zwei Jahren.
- Gesetzliche Produkthaftung bleibt unberührt.
- Der Besteller muss regelmäßig Daten sichern; Haftung bei Datenverlust ist ausgeschlossen, wenn der Besteller dies unterlässt.
-
Nutzungsrechte, Nutzungsrechtsvorbehalt
- Nutzungsrechte an der Software bestimmen sich nach den Lizenzbedingungen des Herstellers.
- Bis zur vollständigen Zahlung behält POS-tec alle Nutzungsrechte vor.
-
Eigentumsvorbehalt
- Eigentum an Vorbehaltsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware veräußern oder verarbeiten; POS-tec erwirbt Miteigentum.
- Der Besteller tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung an POS-tec ab.
- Keine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne Zustimmung.
- Der Besteller verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware.
- Der Besteller muss die Vorbehaltsware gegen Diebstahl und Wasserschäden versichern.
- Bei Pfändung ist POS-tec unverzüglich zu informieren.
-
Abholung, Entsorgung auf Kosten des Bestellers
- Der Besteller liefert und holt Reparaturgegenstände unverzüglich ab.
- Bei Nichtabholung kann POS-tec die Gegenstände auf Kosten des Bestellers entsorgen.
-
Datenschutz
- Beide Parteien setzen nur auf das Datengeheimnis verpflichtete Mitarbeiter ein.
- Datenverarbeitung erfolgt als Auftragsdatenverarbeitung; der Besteller ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich.
-
Schlussbestimmungen
- Übertragung von Rechten und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung.
- Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von POS-tec.
- Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen.
- Es gilt deutsches Recht; UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.